Die Gebäudevermessungspflicht besteht gemäß der Vorschrift des §19
(2) und (3) des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin. Wird ein
Grundstück bebaut oder baulich verändert, so haben die Grundstücks- oder
Gebäudeeigentümer die für die Eintragung von baulichen Veränderungen in die
Verzeichnisse und die Flurkarte erforderlichen Unterlagen auf ihre Kosten
zu beschaffen und der zuständigen Behörde (Katasteramt) einzureichen.
Allgemein wird vom Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer ein ÖbVI beauftragt,
dieser erledigt die Vermessung und die Einreichung der für die
Aktualisierung erforderlichen Vermessungsschriften. Die Ausführungsvorschriften über die Vermessung von Gebäuden und die
Fortführung des Liegenschaftskatasters (AV Gebäude) regeln insbesondere: unter I .2 - Vermessungsverpflichtung (1) Die Vermessungsverpflichtung des Grundstücks- oder
Gebäudeeigentümers (§ 19 Abs. 2 VermGBln) entsteht, wenn das Gebäude
oder die bauliche Veränderung so weit fertig gestellt ist, dass sich der
Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte nicht mehr
wesentlich ändert. (3) Von
der Vermessungsverpflichtung sind ausgenommen a) ein eingeschossige Gebäude oder bauliche Veränderungen, mit einer
Brutto- Grundfläche bis zu 20 m²; es sei denn, daß es in einem Bauvorhaben
mit aa) einem vermessungspflichtigen Gebäude oder bb) einem weiteren Gebäude, das nicht unter Buchstabe b, c oder d
fällt, errichtet wurde und die Summe der Grundflächen 20 m² übersteigt; b) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 (1) des
Bundeskleingartengesetzes,
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