Häufig erfahren die Bauherren erst von der Baugenehmigungsbehörde,
dass in einer gesetzten Frist u,a. der Lageplan beizubringen ist...
Nicht selten stellt sich zudem heraus, dass die Planung so nicht
umgesetzt werden kann, da z.B. die Grundstücksmaße nicht exakt zugrunde
gelegt wurden oder Mindestabstände von Terrassen u.v.m. nicht beachtet
wurden...
Solche Überraschungen und mögliche Umplanungen würden Ihnen bei
rechtzeitiger Einbeziehung des ÖbVI erspart bleiben. Der ÖbVI verknüpft
bei der Herstellung des Lageplanes als Bauvorlage die im
Liegenschaftskataster festgestellten Flurstücksgrenzen mit den
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes. Er kann sicher
feststellen, welche Vorstellungen realisierbar sind und unterbreitet gern
Alternativen. Nachstehend können Sie die Rechtsgrundlagen und die
geforderten Inhalte des Lageplanes als Bauvorlage einsehen:
Die
Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im
Einzelnen (Bauverfahrensverordnung- BauVerfVO) vom 19. Oktober 2006
(GVBl. S. 1035), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013
(GVBl. S. 95), berichtigt am 2. Mai 2013 (GVBl. S. 131) regelt im Teil 1 die
Bauvorlagen.
Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des
Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar
1996, das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18.11 2009 (GVBl.
S. 674) geändert worden ist, angefertigt werden.
- Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen.
- Dabei ist ein Maßstab
von 1:200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für
die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
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Bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der
Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, genügt ein Auszug aus der
Flurkarte,
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